Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Kontakt 2.1.2015

Feuerwerk

Sehr geehrte Damen und Herren,

alle Jahre wieder leiden wohl nicht nur wir und unser Hund unter den Folgen, die mit einem Feuerwerk verbunden sind. Schlimm genug, dass wir es nicht schaffen, dass Feuerwerkskörper in privater Hand nicht generell untersagt werden.

Unverständlich ist mir allerdings, warum es im Sprengstoffgesetz § 23 keine konkreten Angaben gibt, in welcher Uhrzeit am 31. bzw. 1. das Abrennen erlaubt ist.


Das führt dann zu unterschiedlichsten Auslegungen durch Bürger und Behörden. Beispiele siehe: feuerwerk-forum 

 

Warum wird für das Silvesterfeuerwerk dem Anlass entsprechend nicht eine konkrete Uhrzeit genannt - zum Beispiel: senatspressestelle.bremen 

  • Auszug ergänzt am 3.2.15, da nicht sichergestellt ist, dass der Link funktioniert.:

    "Zum Jahreswechsel knallt es an vielen Orten: Feuerwerk und Silvesterkracher gehören für viele Menschen zum Jahresende dazu. Ganz ohne Einschränkungen geht es aber nicht: Nach Mitteilung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Amt für Arbeitsschutz und Immissionsschutz) darf am 31. Dezember nur in der Zeit von 18 bis 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr (am 1. Januar bis 1.00 Uhr) geknallt werden. Diese Bestimmung betrifft sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 – Silvesterfeuerwerk – mit ausschließlicher Knallwirkung."


Wünsche Ihnen ein gesundes und ruhiges 2015!

Mit freundlichen Grüßen  

 

Wenig hilfreiche Antworten zu einer doch einfachen Frage.
 

Das BMJV hat meine Anfrage an das BMI weitergeleitet, Bund verweist an Land, Land verweist an Kommune / Bund 

BMI
Antwort
3.2.15

Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Bundesländer, die in aller Regel auch die Möglichkeit nutzen, zeitliche Einschränkungen am 31. Dezember und 1. Januar zum Abbrennen des Feuerwerks zu verfügen. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.


NRW
Umwelt
Antwort
19.3.15


vielen Dank für Ihre Mail vom 06.02.2015. Sie fühlen sich durch das Zünden von Feuerwerkskörpern bei den Jahreswechseln belästigt und erkundigen sich nach Vorgaben zu einer zeitlichen Beschränkung in NRW.
Bei den üblichen Knallern und Feuerwerken handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Klasse II. Diese dürfen in der Zeit vom 2. Januar (0 Uhr) bis zum 30. Dezember (24 Uhr) nur ausnahmsweise abgebrannt werden. Dies folgt aus § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV).
Eine weitere zeitliche Beschränkung von privaten Feuerwerken ergibt sich in NRW aus dem Schutz der Nachtruhe (§ 9 LImschG). Hier werden grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit untersagt; als Nachtzeit ist 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens definiert. Eine Ausnahme ist dabei die Silvesternacht, da es sich hier um Brauchtum handelt. Hier liegt es im Ermessen der Ordnungsbehörden, wann diese ein Einschreiten für erforderlich hält. Städte und Gemeinden können diese Zeiten in ihrer Ortssatzung weiter definieren und beschränken.
Ein Zünden privater Feuerwerke der Klasse II ist also maximal in ca. 36 Stunden pro Jahr um den Jahreswechsel herum gestattet. Weitere Einschränkungen können sich aus den Ortssatzungen ergeben.

Handlungsbedarf für NRW kann ich an dieser Stelle allerdings nicht erkennen.


meine Antwort
an NRW
Umwelt


vielen Dank für Ihre Antwort.

Nicht nur mein Hund wird durch unzulässiges Feuerwerk in Angst und Panik versetzt.
Meine Frage ist, wann ist Feuerwerk unzulässig.
Meine Recherche hat ergeben, dass es hier wohl keine klare / einheitliche uhrzeitliche Vorschrift für das Silvesterfeuerwerk gibt.
Und offensichtlich geht es vielen Mitmenschen / Behörden / Ämtern / Medien ähnlich. Das Internet ist voll mit Interpretationen.
Beispiele:
http://www.gutefrage.net/frage/ab-wann-darf-man-feuerwerk-zuenden-in-nrw
http://www.gutefrage.net/frage/feuerwerk-heute--nachmittag-zuenden-erlaubt
http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=24712&page=31

Und auch Sie müssen für die Beantwortung einer einfachen Frage schon auf zwei Gesetze und eventueller Ortssatzungen verweisen. Welcher Normalbürger erkennt / versteht das?

Wenn es keine Ortssatzung zu einer uhrzeitlichen Regelung gibt, dann gilt laut Ihren Ausführungen:
31.12. Beginn 6 Uhr bis 1.1. Ende 22 Uhr.
Das sind dann aber doch nicht ca. 36 Stunden sondern 40 Stunden.
Ein erlaubter Zeitkorridor von 40 Stunden für ein Zünden privater Feuerwerke der Klasse II - ist das noch mit Brauchtum zu begründen?

Oder fehlt hier doch eine gesetzliche uhrzeitliche Regelung.
Derzeit verweist Bund an Land und Land an Stadt / Gemeinde.

Und selbst wenn meine Stadt Rösrath in einer Ortssatzung analog Beispiel Senat Bremen eine Uhrzeit festlegt = 18 bis 1 Uhr, dann gilt das ja nicht für die Nachbarstädte / Gemeinden.

Sie sehen für NRW keinen Handlungsbedarf. Wer aber sagt denn den Städten / Gemeinden oder dem Bund, dass hier Handlungsbedarf besteht?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort

NRW
Umwelt
25.3.15


meiner Antwort vom 19.03.2015 habe ich nichts hinzuzufügen. Eine  bundeseinheitliche Regelung für die Zeiten, in denen das Zünden von Knallern erlaubt ist, gibt es nicht.
Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre örtliche Ordnungsbehörde ihren Ermessensspielraum in der Silvesternacht auslegt, wenden Sie sich doch bitte an diese. Die Ordnungsbehörde wird dann die örtlichen Gegebenheiten an ihrem Wohnhaus in die Entscheidung einbeziehen.
Sofern Sie eine Änderung der  1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) erwirken möchten, bitte ich Sie sich an das Bundesministerium des Inneren zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen


meine
Anfrage
Stadt Rösrath  25.3.15


Silvesterfeuerwerk Kategorie 2 - uhrzeitliche Einschränkung am 31.12. + 1.1.

Sehr geehrte...

nun habe ich doch noch eine Frage zum Thema Feuerwerk.
Zu welcher Uhrzeit dürfen in Rösrath am 31.12. und 1.1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abgebrannt werden?
Mit freundlich Grüßen


Antwort

Stadt Rösrath
25.3.15


gemäß  § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen  pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2  in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet(abgebrannt) werden.
Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Uhrzeit ist in der Verordnung nicht vorgegeben.
Da Silvesterfeuerwerk üblicherweise über den Jahreswechsel in der Nacht vom 31.12./01.01. gezündet wird (Brauchtum), ist § 9 des LImSchG NRW (Schutz der Nachtruhe) nicht anzuwenden. Damit die Knallerei nicht ausufert, dürfen Feuerwerksartikel nur vom 29.12. – 31.12. eines Jahres frei an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden.

Wenn außerhalb dieser  vorgenannten Tage geböllert wird, hat man zur Ahndung des Vorfalls keinen Verursacher.   

Mit freundlichen Grüßen



Anfrage
BMI
30.4.15

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

In meiner Anfrage ging es mir ausschließlich um die uhrzeitliche Regelung für das Silvesterfeuerwerk am 31.12. + 1.1.

Meine Anfrage an das Umweltministerium NRW hat ergeben, dass es hier nur aus dem Schutz der Nachtruhe eine zeitliche Einschränkung gibt 31.12. von 6 Uhr bis 1.1. 22 Uhr - siehe anhängenden Mailverkehr.
Die Antwort meiner zuständigen Ordnungsbehörde gibt nur den Text der
Verordnung wieder - siehe anhängenden Mailverkehr.

Die Antworten haben mich nicht überrascht - das Internet ist voll mit
unterschiedlichsten Interpretationen zur uhrzeitlichen Regelung.

Halten Sie es nicht auch für sinnvoll / erforderlich, dass der § 23 der
ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) um eine entsprechende einheitliche Uhrzeit erweitert wird - zum Beispiel analog Bremen von 18 bis 1 Uhr. Für einen Bundes einheitlichen Brauchtum sollte das doch ausreichend sein. Das würde ja dann im Bedarfsfall kein Land oder keine Kommune daran hindern durch Ortssatzungen weiter einzuschränken.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort BMI
5.5.15

Sehr geehrter Herr xxx

ich danke Ihnen für Ihre erneute Zuschrift vom 30. April  2015, mit der Sie um Information zur hiesigen Meinung zur Einführung einer bundesweit geltenden zeitlichen Befristung nach Bremer Vorbild für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk bitten.

Wie bereits in meiner an Sie gerichteten Antwort vom 3. Februar 2015 dargelegt, ist den Bundesländern  nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse zugewiesen. Dies gilt auch für die Umsetzung des geltenden Sprengstoffrechts, die auch die Kontrolle der Einhaltung bundesweit geltender Regelungen zum Verkauf und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern beinhaltet. Aus praktischen Erwägungen heraus haben die Bundesländer bereits diese spezielle Aufgabe an deren Kreis- und Kommunalbehörden, also Ordnungs- und Polizeibehörden, delegiert.

Anweisungen zur konsequenten oder konsequenteren Verfolgung von Zuwiderhandlungen müssten aufgrund der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung daher von den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden, den Innenministerien und -senatsverwaltungen der Länder, an deren nachgeordnete Behörden ergehen. Dem Bund, so auch obersten Bundesbehörden, wie dem Bundesministerium des Innern, ist eine diesbezügliche Einmischung in eine reine Länderangelegenheit nicht zugestanden.

Ein Änderungsbedarf der gegenwärtig geltenden rechtlichen Situation wird nicht gesehen.
 
Mit freundlichen Grüßen

 

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